Die Anforderungen an Unternehmen in Deutschland haben sich im Bereich Cybersicherheit deutlich erhöht.
Mit dem Inkrafttreten des NIS-2-Umsetzungsgesetzes gelten für Unternehmen aus bestimmten kritischen Sektoren verbindliche Vorgaben zur IT- und Informationssicherheit.
Was bisher oft auf Empfehlungen beruhte, ist nun gesetzlich geregelt. IT-Sicherheit wird damit zu einer klaren unternehmerischen Pflicht. In diesem Beitrag zeigen wir, welche Unternehmen NIS-2 betrifft, welche Pflichten daraus entstehen und warum es sinnvoll ist, sich jetzt mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der strukturierten Umsetzung und nachhaltigen Sicherstellung der technischen NIS-2-Compliance.
Die NIS-2-Richtlinie (Network and Information Security Directive 2) ist eine EU-weite gesetzliche Vorgabe, die darauf abzielt, das allgemeine Niveau der Cybersicherheit innerhalb der Europäischen Union signifikant zu erhöhen.
Sie ersetzt die ältere NIS-1-Richtlinie, von der deutlich weniger Unternehmen erfasst wurden. Ziel ist es, kritische Infrastrukturen und wichtige digitale Dienste widerstandsfähiger gegen Cyberangriffe wie Ransomware, Datenlecks und Sabotage zu machen.
Der Fokus liegt auf „besonders wichtigen“ und „wichtigen“ Einrichtungen. NIS-2 weitet den Kreis der betroffenen Branchen massiv aus.
Früher betraf es hauptsächlich die Betreiber kritischer Infrastrukturen (KRITIS), wie bspw. Energieversorger oder Krankenhäuser.
Jetzt sind auch Sektoren wie:
…eingeschlossen.
Die Einstufung erfolgt, neben der von NIS-2 erfassten Branchenzugehörigkeit, meist anhand folgender Kennzahlen: Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern oder 10 Millionen Euro Jahresumsatz/Jahresbilanzsumme fallen oft in den Anwendungsbereich.
Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie unter die Richtlinie fallen?
Wir unterstützen Sie dabei.
Kontaktieren Sie uns gerne: vertrieb@mars-solutions.de
Das Warten auf das deutsche Umsetzungsgesetz ist vorbei. Die Zeit der Vorbereitung ist abgelaufen.
Das NIS-2-Umsetzungsgesetz ist am 06. Dezember 2025 in Kraft getreten.
Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 05. Dezember 2025 gilt die Richtlinie nun verbindlich als nationales Recht. Eine weitere Übergangsfrist existiert nicht. Unternehmen sind verpflichtet, die Anforderungen ab sofort umzusetzen und nachweislich einzuhalten.
Zuständige Behörde und Anlaufstelle In Deutschland ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), die eine gemeinsame Meldestelle beim BSI eingerichtet haben.
Für die Erst-Registrierung steht das Portal „Mein Unternehmenskonto – MUK“ ab sofort zur Verfügung. Für die Zweit-Registrierung und Meldung von Vorfällen wird das BSI ab dem 06. Januar 2026 ein spezifisches BSI-Portal freischalten, das Unternehmen nutzen müssen.
Die NIS-2-Richtlinie verpflichtet Unternehmen zu einem kontinuierlichen Risikomanagement. Cybersicherheit ist damit Chefsache, bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Als IT-Dienstleister führen wir den CyberRisikoCheck nach BSI-Standard für Sie durch und begleiten Sie von der Analyse bis zu konkreten Maßnahmen:
Der CyberRisikoCheck schafft Transparenz über Ihren aktuellen Sicherheitsstatus und bildet die fachliche Grundlage für ein nachhaltiges Risikomanagement gemäß NIS-2-Richtlinien.
Wir unterstützen Sie gerne dabei, die Anforderungen der NIS-2-Richtlinie präzise zu verstehen und in Ihrem Unternehmen rechtssicher und revisionsfest umzusetzen.
Kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche Erstberatung.
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